Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen und Medikamenten

Das Fahren unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen, die die Fahrtüchtigkeit beeinflussen (Alkohol, andere Drogen oder spezielle Medikamente) ? Rechtsbegriff in Deutschland: ?Trunkenheit im Verkehr? ? ist in fast allen Ländern der Welt ein Vergehen.

Die Sanktionen bei Überschreiten der festgelegten Blutalkoholkonzentrationen (BAK; üblicherweise in Promille angegeben) und Fahrten unter Drogen- und Medikamenteneinfluss unterscheiden sich jedoch von Land zu Land erheblich.

Das erste nachweisbare Verwarngeld wegen ?Trunkenheit am Steuer? in Europa wurde am 10. September 1897 in Großbritannien gegen einen Taxifahrer verhängt.

Wirkung von Alkohol im Straßenverkehr

In den europäischen Ländern gibt es unterschiedliche Grenzwerte, ab denen eine Fahrt unter Alkoholeinfluss strafbewehrt ist. Diese Nachweisgrenzen werden oft fälschlich so gedeutet, dass das Fahren ?unterhalb? erlaubt sei. Da Alkoholkonsumenten häufig ? entweder gewohnheitsmäßig, oder aufgrund aktueller Stressfaktoren ? nicht anhand objektiver Fakten (Trinkmengen) Entscheidungen über das Fahren nach Alkoholkonsum treffen, sondern auf der Grundlage subjektiver Einschätzungen ihrer Fahrtauglichkeit, sind Fehlentscheidungen vorbestimmt. Alkoholgewöhnte Menschen fühlen sich oft auch oberhalb von 1 Promille, und je nach Gewöhnungsgrad noch bei zwei und 2,5 Promille absolut fahrtauglich. Derartige Fehleinschätzungen erklären die Gefährlichkeit des Alkohols im Straßenverkehr ebenso, wie die (zweifelhafte, aber oft sehr verfestigte) Lernerfahrung, dass Alkoholfahrten sehr oft ?gut gehen?, also nicht zum Unfall führen (Phänomen der sog. ´Dunkelziffer´). Menschen mit dieser Lernerfahrung stellen eine Hochrisikogruppe dar, da sie aus ihrer persönlichen Dunkelziffer ableiten, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss eigentlich nicht gefährlich sei.

Beeinträchtigungen durch Alkohol beginnen bereits bei einer geringen Dosis und nehmen mit fortschreitender Alkoholisierung deutlich zu. Sie sind am besten von allen Rauschmitteln erforscht.

Veränderte Wahrnehmung unter Alkoholeinfluss

  • Die Blendempfindlichkeit des Auges ist heraufgesetzt, weil sich die Pupille bei plötzlichem Lichteinfall (entgegenkommende Scheinwerfer) zu langsam schließt. Die meisten Alkoholfahrten finden nachts statt. Dies erhöht das Unfallrisiko erheblich.
  • Die Entfernungsschätzung wird unzuverlässig, weil die Augenlinse unter Alkoholeinfluss nicht mehr schnell genug von nah auf fern umschaltet (und umgekehrt). Der alkoholisierte Kraftfahrer fährt häufig zu dicht auf.
  • Die Geschwindigkeitsschätzung wird unzuverlässig, da das Gehirn (ganz automatisch) die Geschwindigkeit aus der wahrgenommenen Entfernungsveränderung und der verstrichenen Zeit errechnet.
  • Das Blickfeld wird eingeengt, der so genannte Tunnelblick tritt auf. Informationen von den Rändern des Sehfeldes (Fußgänger, seitlich herankommende Fahrzeuge) werden sehr viel schlechter wahrgenommen

Informationsverarbeitung

  • Unter Alkoholeinfluss dauert es wesentlich länger, bis ein wahrgenommener Sachverhalt als Gefahr erkannt wird.

Eingeschränkte Handlungsfähigkeit

  • Die Reaktionsgeschwindigkeit verlangsamt sich bereits bei kleinen Mengen, der Effekt verstärkt sich drastisch bei höheren Mengen. Bei Wahrnehmung der Gefahr ist die Reaktion verzögert.
  • Die sichere Ausführung der notwendigen Reaktion ist ? wenn sie schließlich erfolgt ? erheblich schlechter. Betrunkene bremsen zum Beispiel deutlich härter, lenken ruckartiger, das Gegensteuern gelingt nicht.

Einfluss auf das Denken

Alkohol entspannt und enthemmt. Beim Fahren steigen das Selbstvertrauen und der Leichtsinn. Die Kombination von erhöhtem Selbstvertrauen und herabgesetzter Leistungsfähigkeit führt zu einer deutlichen Zunahme von Fehlern.

Unfallrisiken unter Alkoholeinfluss

Alkohol ist einer der größten Risikofaktoren im Straßenverkehr. Jährlich sterben weltweit weit mehr als eine Million Menschen an den Folgen von Verkehrsunfällen, pro Tag also ca. 4.000. Nach der Häufigkeit und Schwere der Unfälle stellt das Fahren unter Einfluss von Alkohol, anderen Drogen und Medikamenten einen der größten Risikofaktoren im Straßenverkehr dar. So wurden im Jahr 2001 allein in Deutschland insgesamt knapp 65.000 Verkehrsunfälle registriert, bei denen Alkohol eine Rolle spielte. 909 Menschen kamen dabei ums Leben.

Die Folgen von Alkoholunfällen sind zudem überdurchschnittlich schwer. Auf 1000 Verkehrsunfälle mit Personenschaden fallen im Mittelwert 16 Getötete, bei Alkoholunfällen dagegen 27 Getötete.

Nach den Statistiken des Verbandes der Haftpflichtversicherer ist in Deutschland jeder vierte schwere Verkehrsunfall auf den Einfluss von Alkohol zurückzuführen. Auch zahlreiche Aufklärungsaktionen und verschärfte Kontrollen in Verbindung mit Strafverschärfung haben daran nichts geändert. Nur ein Bruchteil aller tatsächlichen Fahrten unter Alkoholeinfluss wird durch Verkehrskontrollen oder nach einem Unfall entdeckt und bestraft.

Allerdings hat die Zahl der Führerscheinentzüge nach den Statistiken der Bundesanstalt für Straßenwesen in den letzten Jahren deutlich abgenommen. So wurden im Jahr 2005 in Deutschland ?nur noch? 603 Personen bei alkoholbedingten Verkehrsunfällen getötet, also 11 Prozent aller Verkehrstoten Nach Schätzungen von Experten liegt die Dunkelziffer für Alkoholfahrten zwischen 1:300 und 1:2000, das heißt das Entdeckungsrisiko für den Trunkenheitsfahrer liegt bei 0,33 bis 0,05 Prozent.

Darstellung des Themas in den Medien

Zum Thema ?Fahren unter Einfluss? gibt es umfangreiche Programme und Medienkampagnen, deren Wirkung jedoch in der Regel nicht evaluiert wird.

Ein aktuelles Beispiel für Kampagnen gegen das Fahren unter Alkoholeinfluss liefert das österreichische Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit dem Video Das erste Mal. Diese Kampagne startete am 6. November 2009.

Rechtliche Regelungen

Promillegrenzen in Europa

Die strafbewehrten Promillegrenzen in den europäischen Ländern sind:
  • in Deutschland:
    • 0,0 ? seit 1. August 2007: Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Diese Ordnungswidrigkeit wird als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft und nicht nur mit einer Geldbuße von 250 Euro geahndet. Denn zusätzlich erhält man auch 2 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, was nach § 2a Abs. 2 StVG zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (Kosten: etwa 300 Euro) und zur Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre führt.
    • Für Fahrer, die gewerblich ein Fahrzeug führen, für das ein Personenbeförderungsschein (Bus, Taxi) notwendig ist, gilt ein absolutes Alkoholverbot, ebenso für Beifahrer und Busschaffner.
    • 0,3 ?: Bei Verwicklung in einen Unfall oder auffälliger Fahrweise erfolgt in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.
    • 0,5 ? im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten: Fahrverbot, im Wiederholungsfall Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer MPU.
    • 1,1 ?: Absolute Fahruntüchtigkeit (Fahreignung ist auch ohne Auffälligkeiten im Fahrverhalten nicht mehr gegeben): Straftat, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 9 Monate, 7 Punkte.
    • 1,6 ? oder zweimaliges Fahren unter Alkoholeinfluss: Medizinisch-Psychologische Untersuchung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
  • in Österreich:
    • 0,1 ? für Lenker von Lastwagen und Autobussen, für Moped- und Traktorfahrer bis 20 Jahre, sowie für Lenker von Personenkraftwagen bis 21 Jahren (in der Mehrphasenausbildung oder Probezeit) und Schüler und Lehrer in der praktischen Fahrausbildung
    • 0,5 ? für Kraftfahrzeug- und Kraftradlenker
    • 0,5?0,79 ?: Vormerkdelikt, Geldbuße von 300 bis 3.700 ?
    • 0,8?1,19 ?: Geldbuße von 800 bis 3.700 ? und 3-stündiges Verkehrscoaching
    • 1,2?1,59 ?: Geldbuße von 1.200 bis 4.400 ?, 15 Stunden Nachschulung und vier Monate Führerscheinentzug
    • 1,6 ? und darüber: Geldbuße von 1.600 bis 5.900 ?, 18 Stunden Nachschulung, Vorführung beim Amtsarzt, verkehrspsychologische Untersuchung und sechs Monate Führerscheinentzug
  • in Albanien, Moldawien, Rumänien, Russland, Ukraine, Ungarn, Slowakei, Tschechien und Weißrussland: 0,0 ?
  • in Estland, Polen, Norwegen und Schweden: 0,2 ?
  • in Bosnien-Herzegowina: 0,3 ?
  • in Litauen: 0,4 ?
  • in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kosovo, Kroatien,Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Montenegro, den Niederlanden, Portugal, Serbien, Slowenien, Spanien, der Schweiz und der Türkei (nur bei PKW ohne Anhänger, ansonsten 0,0 ?), Zypern: 0,5 ?
  • in Großbritannien, Irland, Liechtenstein und Malta: 0,8 ?

Deutschland

Das Strafgesetzbuch legt in fest: ?Wer im Verkehr [?] ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft??. Bestraft wird auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Tat ist ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, bestraft wird also die gefährliche Handlung an sich, auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an. Werden die Gesundheit anderer Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert konkret gefährdet, so ist die Tat nach StGB als Gefährdung des Straßenverkehrs mit höherer Strafe bedroht.

Die Strafbewehrung ist nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt. Auch wer beispielsweise mit einem Fahrrad, einem Pferdefuhrwerk oder einer Rikscha unter Alkoholeinfluss fährt, kann sich strafbar machen. Es heißt ferner ?? oder anderer berauschender Mittel ??. § 316 StGB gilt also entsprechend auch für den Konsum bewusstseinsverändernder Rauschmittel oder Medikamente. Bei Drogen und Medikamenten gibt es keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte, unterhalb derer eine Fahrt noch erlaubt wäre.

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wird in der Fahrerlaubnisverordnung für Alkohol und Drogen/Medikamente getrennt behandelt: § 13 FeV betrifft die ?Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik?, § 14 FeV die ?Klärung von Eignungszweifeln in Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel?. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise wird von Experten kritisiert, da es sich in allen Fällen um Rauschmittel handeln kann.

Fahren unter Einfluss von Drogen und Medikamenten

Bei Fahrten unter Einfluss von Drogen hat sich in Deutschland in der laufenden Rechtsprechung bei Cannabis der Grenzwert von 1 ng/ml als Nachweisgrenze eingespielt. Für andere Substanzen werden andere Nachweisgrenzen gefordert, zum Beispiel 10ng/ml für Morphin (Empfehlung der Grenzwertkommission vom 20. November 2002. Diese analytischen Grenzwerte sind nicht automatisch Grenzwerte, unter denen ein Führen von Fahrzeugen erlaubt ist (also Gefahrengrenzwerte). In der Praxis wird das aber (zumindest für Cannabis) zumeist so gehandhabt (BVerfG, 21. Dezember 2004. Dies gilt aber nur für Verurteilungen nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG), nicht für § 316 StGB. Gerade vielen jungen Drogenkonsumenten ist diese Gefahr kaum bewusst. Bereits nach einer Fahrt unter Cannabiseinfluss kann der Führerschein, wenn der Wert über 1 ng/ml liegt auf lange Zeit eingezogen werden, oft mit erheblichen Folgen für die berufliche und persönliche Entwicklung. Wobei unter bestimmten Umständen selbst durch passive Aufnahme des Wirkstoffes über die Atemluft oder der Verzehr von Cannabisprodukten wie Öle oder Kuchen oder bei Opiaten der Verzehr von Mohnkuchen die Nachweisgrenze überschritten werden kann. Dies kann auch dann eintreten, wenn der Drogenkonsum bereits einige Tage zurückliegt, da im Fall von Cannabis das nicht psychoaktive Abbauprodukt THC-Carbonsäure zum Nachweis von Cannabis herangezogen wird. Durch Einführung des genaueren Urintests, wird nicht mehr nur allein das fahren unter Drogen getestet, sondern das Konsumverhalten. Auch wenn der Grenzwert nicht überschritten wird, zieht das einen Eintrag in die Führerscheindatei nach sich. Bei 2 negativ/positiv Einträgen, muß man unter Umständen durch einen Drogenscreening beweisen, das man keine Drogen nimmt. Die Verwaltungsbehörde spricht jemanden der mit Drogen auffällig geworden ist ab, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr unterscheiden zu können.

Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in der Anlage ?Liste der berauschenden Mittel und Substanzen? genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird: (a) Cannabis / Tetrahydrocannabinol (THC), (b) Heroin / Morphin, (c) Morphin / Morphin, (d) Kokain / Benzoylecgonin, (e) Kokain / Kokain, (f) Amphetamin / Amphetamin, (g) Designer-Amphetamin / Methylendioxyamphetamin (MDA)(h)Designer-Amphetamin / Methylendioxyethylamphetamin (MDE), (i) Designer-Amphetamin / Methylendioxymethamphetamin (MDMA), (j) Metamphetamin / Metamphetamin. Die Folgen sind erheblich. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird regelmäßig vor der Neuerteilung eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung gefordert. Entsprechendes gilt für Inhaber der Fahrerlaubnis, um zu klären, ob eine Drogenabhängigkeit, Drogenmissbrauch oder ein gewohnheitsmäßiger Konsum vorliegt. Ausnahmen und bestimmte Toleranzgrenzen gelten wie üblich im Fall von Fahren unter Alkoholeinfluss, die beeinträchtigende Wirkung von Nikotin auf das Fahrverhalten wird vernachlässigt. Die Kosten der Untersuchung liegen zwischen 500 und 650 ? und sind vom Betroffenen zu tragen.

Zusätzlich werden in der Regel mehrere qualitätsgesicherte (gerichtsverwertbare) Urin- oder Haaranalysen über den Zeitraum von einem halben bis einem Jahr gefordert. Eine gründliche Auseinandersetzung mit den Ursachen des Drogenkonsums und den Voraussetzungen für eine dauerhafte Drogenabstinenz ist vor Durchführung einer MPU sehr zu empfehlen, Ausnahmen gibt es auch hier für Alkohol. Dafür gibt es vielfältige verkehrspsychologische Angebote.

Fahren unter Einfluss von Alkohol

Die Promillegrenzen und ihre rechtlichen Folgen sind in Deutschland sehr differenziert. Sie betreffen teils Straftatbestände, teils Ordnungswidrigkeiten.

Bei der Blutabnahme werden in der Regel alkoholbedingte Ausfallerscheinungen protokolliert. Dabei belegen unauffällige Erscheinungsbilder bei hoher BAK in der Regel eine hohe Alkoholgewöhnung/Giftfestigkeit. Dies erklärt, dass viele Betroffene sich auch bei hohen Promillewerten unauffällig verhalten, sprechen und das Fahrzeug über längere Strecken unfallfrei bedienen. Die Alkoholgewöhnung mindert jedoch nicht das Unfallrisiko, da die Reaktionsfähigkeit in Gefahrensituationen aufgrund der erhöhten Reaktionszeiten stark eingeschränkt ist.

 

0,0-Promille-Grenze ab 1. August 2007 (neuer § 24c StVG)
Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit und Jugendliche unter 21 Jahren wurde mittlerweile ein absolutes Alkoholverbot eingeführt. Dieses Gesetz trat am 1. August 2007 in Deutschland in Kraft. Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Dies bedeutet in jedem Fall ein Bußgeld von 250 Euro und 2 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg. Befindet man sich außerdem noch in der Probezeit, so verlängert sich diese um 2 Jahre. Ferner kommt es, wegen des sogenannten ?A-Verstoßes?, zu einem Aufbauseminar nach § 36 FeV. Dieses besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.(Kosten: etwa 300 Euro). Eine Fristüberschreitung zum Aufbauseminar wird als Weigerung angesehen und hat den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.

 

0,3-Promille-Grenze (sog. relative Fahruntüchtigkeit)
Das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss ist bei Fahruntüchtigkeit strafbar. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) von April 1961 liegt (?relative?) Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille vor, wenn es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder Unfällen kommt. Ab dieser Grenze können alle mit einer Straftat verbundenen Konsequenzen eintreten (Geld- oder Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis). Fehlt es dagegen an solchen Ausfallerscheinungen, etwa weil der Kraftfahrer trinkgewöhnt ist, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Allerdings ist solche Trinkfestigkeit auch ein Indiz für ein eventuelles Alkoholproblem. Bei solchen Auffälligkeiten kann die Fahrerlaubnis auch ? bei häufigem Auftreten ? durch die Straßenverkehrsbehörde entzogen werden.

Eine Maßnahme, die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen in einem Strafverfahren schriftlich darzustellen, ist der ?Torkelbogen?. Dort hält man u. a. Ausfallerscheinungen, äußeres Erscheinungsbild, Pupillenform, gerötete Augen, frische oder alte Alkoholfahne, Sprache (verwaschen etc.) u. v. m. fest. Dieses Schriftstück ist der Anzeige anhängig und gerichtsverwertbar. So ist der Bogen für das Strafverfahren nicht unbedeutend. Beispiel: Ein Beschuldigter hat einen hohen Promillewert, aber wenig Ausfallerscheinungen. So kann davon ausgegangen werden, dass es sich hier um einen Gewohnheitstrinker handelt, der u. U. trotz hohem Alkoholwert noch sein Handeln kontrollieren kann.

 

0,5-Promille-Grenze
Die 0,5-Promille-Grenze gilt seit dem 1. April 2001. Sie ersetzt die frühere 0,8-Promille-Grenze, die seit dem Gesetz über die höchstzulässige Grenze der Alkoholkonzentration bei Benutzung von Kraftfahrzeugen am 14. Juni 1973 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde. Sie hat zwar für das Strafrecht keine Bedeutung, beträgt die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss aber 0,5 Promille oder mehr, so begeht der Fahrer die Ordnungswidrigkeit des StVG. Die Sanktionen sind jedes Mal nicht nur Geldbuße (Regelsatz 500 ?), sondern ebenfalls auch ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten (Regelsatz ein Monat) sowie vier Punkte im Verkehrszentralregister; die Regelsätze und die Geldbuße erhöhen sich bei Wiederholungstätern deutlich: auf 1000 ? samt Vorladung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung beim zweitenmal, unabhängig davon, wie hoch die Blutalkoholkonzentration gewesen ist, beim drittenmal auf 1500 ? Geldbuße.

 

1,1-Promille-Grenze (sog. absolute Fahruntüchtigkeit)
Absolute Fahruntüchtigkeit ist dann gegeben, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) 1,1 Promille oder mehr beträgt. Wenn dieser Grenzwert überschritten ist, handelt es sich in jedem Fall um eine Straftat gemäß § 316 StGB, ohne dass es auf Ausfallerscheinungen ankäme. Mögliche Sanktionen sind Geldstrafe (in der Regel mindestens 30 Tagessätze) oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, in der Regel Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung (beim Ersttäter meistens neun bis zwölf Monate, bei einschlägig vorbestraften Tätern möglicherweise deutlich länger) sowie sieben Punkte im Verkehrszentralregister. Bei einschlägig vorbestraften Tätern werden in der Praxis auch, je nach Rückfallgeschwindigkeit, deutlich höhere Geldstrafen oder Freiheitsstrafen mit oder ? vor allem bei erneuter Tat in laufender Bewährungszeit ? ohne Bewährung verhängt.

Von der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme darf auf die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nach Maßgabe der Rechtsprechung der BGH wie folgt zurückgerechnet werden: Die ersten beiden Stunden vor der Blutentnahme bleiben außer Betracht, für die Zeit davor ist mit einem stündlichen Abbau von 0,1 g? zu rechnen. Beispiel: Wenn die Blutentnahme um 24.00 Uhr stattfand und einen Wert von 1,0 g? ergab und die Tatzeit um 20.00 Uhr lag, ist ab 22.00 Uhr mit einem stündlichen Abbau von 0,1 ? bis zur Tatzeit 20.00 Uhr zurückzurechnen, sodass sich eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,2 g? ergibt.

 

Alkoholgewöhnung, relative Fahruntüchtigkeit
Im deutschen Straßenverkehrsrecht spielt die Frage der Alkoholgewöhnung eine nicht unerhebliche Rolle (?relative Fahruntüchtigkeit?). Wer infolge seiner Trinkgewöhnung (?Alkoholtoleranz?) mit weniger als 0,5 Promille unauffällig fährt, begeht keine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit: Erst ab 0,5 Promille gilt Fahren unter Alkoholeinfluss ? auch ohne Ausfallerscheinungen ? als Ordnungswidrigkeit, ab 1,1 Promille stets als Straftat (§§ 315 c, 316 StGB).

Das Phänomen der Alkoholgewöhnung bedingt die weltweit hohe Zahl alkoholbedingter Verkehrsunfälle (= Hauptursache für Todesfälle im Straßenverkehr). Bei entsprechender Alkoholgewöhnung (Trinkfestigkeit) wird auch bei hoher Promille keine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Befindlichkeit mehr erlebt. Der stark alkoholgewöhnte Fahrer fühlt sich auch bei Promillewerten weit oberhalb von BAK 2.0 noch ?fahrtüchtig?. Es fehlt ? auch infolge der eingeschränkten Urteilsfähigkeit ? ein Unrechtsbewusstsein und Einsicht in die Gefährlichkeit des Verhaltens. Die objektiv gegebene starke Einschränkung der Reaktions- und Aufmerksamkeitsleistung wird infolge der Alkoholgewöhnung nicht erkannt. Trotz erheblicher Selbstgefährdung wird die Fahrt angetreten bzw. fortgesetzt. Bei einer Dunkelziffer von ca. 1:500 ist die ?Erfolgsquote? zudem extrem hoch. Bei einer geringen Entdeckungswahrscheinlichkeit fehlen wirksame Anreize zu einer Verhaltensänderung.

 

Wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss
Bei wiederholten Fahrten unter Alkoholeinfluss wird die Fahrerlaubnis auf dem Verwaltungswege entzogen. Vor einer Neuerteilung wird die Fahreignung überprüft.

 

Alkoholisiertes Fahren mit dem Fahrrad
Bei nicht-motorisierten (also erheblich langsameren) Fahrzeugen liegt die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert lässt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Erst- oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis stets die Fahreignung überprüfen. Dazu ist ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Ist der Fahrradfahrer (noch) im Besitz einer Fahrerlaubnis, wird diese entzogen, wenn das Gutachten nicht positiv ausfällt. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Gutachter bei 1,6 Promille von einer Alkoholgewöhnung ausgehen und eine positive Begutachtung nur bei einer dauerhaften Umstellung der Trinkgewohnheiten erfolgen kann. Da eine dauerhafte Umstellung erst nach 12 Monaten festgestellt werden kann, muss von Seiten des Gutachters mindestens ein Jahr zwischen der Trunkenheitsfahrt und der MPU liegen. Im Interesse der Allgemeinheit liegt es aber, möglichst schnell eine Einschätzung des potenziell gefährlichen Verkehrsteilnehmers zu erhalten, weshalb eine MPU in der Regel früher gefordert wird und damit nahezu zwangsläufig zum Führerscheinentzug führt.

Wird eine solche Alkoholfahrt auf dem Fahrrad noch vor der Fahrerlaubnisprüfung aktenkundig (z. B. bei Jugendlichen), kann die Fahrerlaubnisbehörde später, wenn der Betreffende seinen Führerschein erwerben will, ein solches Gutachten anordnen.

Österreich

Ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr als 7,5 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 mg/g (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Dieser Wert wurde nach langen Diskussionen ? etwa mit dem Hinweis auf mögliche Einnahmenverluste im Weinbau- und Gastronomiebereich ? von einst 0,8 mg/g gesenkt; für bestimmte Fahrzeugarten wie etwa beim Lenken eines Fahrrades gilt dieser Grenzwert nach wie vor.

Während der Probezeit (bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bzw. zwei Jahre ab Erwerb der Lenkberechtigung) darf ein Lenker maximal 0,1 Promille Alkohol im Blut haben. Dies bedeutet praktisch Alkoholverbot, da ein solcher Wert bereits durch natürliche Verdauung erreicht werden kann. Diese Grenze gilt außerdem generell beim Lenken von LKW ab 7,5 t und Bussen. Eine Ausnahme gilt einzig für Besitzer des umgangssprachlichen roten Führerscheins. Diesen erhalten Mitglieder der Feuerwehr, sofern sie im Besitz des Führerscheins der Klasse C sind. Das hat den Grund, dass das Fahren des Löschwagens zum Zwecke eines Einsatzes verboten wäre.

Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann Geldstrafen sowie bei Werten ab 0,8 Promille einen vorübergehenden Entzug der Lenkberechtigung (mindestens 4 Wochen) zur Folge haben; ab einem Wert von 1,2 Promille wird zusätzlich der Besuch einer Nachschulung und ab 1,6 Promille oder der Verweigerung des Alkoholtestes außerdem ein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben.

Kommt es zu einem Unfall, so kann jedoch jeder messbare Alkoholgehalt rechtliche Folgen haben, bis hin zu gerichtlichen Strafen. Bei schweren Unfällen sind oftmals einige Monate bedingte Haft üblich, seltener unbedingte, was manchmal als zu niedrig kritisiert wird. In jedem Fall behalten sich Versicherungen bei Unfällen unter jedem messbaren Alkoholgehalt vor, leistungsfrei zu bleiben.

Alkoholkontrollen fanden bisher eher selten und wenn dann oft nur schwerpunktmäßig statt (mit so genannten ?Alkomaten?). Seit 2006 sind so genannte ?Vortestgeräte?, mit denen sich ein allfälliger Verdacht auf Alkoholisierung sehr schnell erhärten oder widerlegen lässt, im Einsatz. Damit ist eine wesentlich höhere Anzahl an Kontrollen pro Stunde möglich. Bei Unfällen mit Personenschaden wird bei allen beteiligten Personen eine Kontrolle des Gehaltes an Alkohol in der Atemluft vorgenommen.

Schweiz

Bis 1. Januar 2005

Bis zum 1. Januar 2005 hatte die Schweiz neben vier weiteren Ländern europaweit die höchste Grenze, ab der der Tatbestand der Angetrunkenheit gegeben war. Diese Grenze lag bei 0,8 Promille. Wurde diese Grenze überschritten, so war es keine Übertretung, sondern ein strafrechtliches Vergehen. Bei einem Pegel von über 0,8 Promille konnte, bei über 1,0 Promille musste der Fahrausweis entzogen (mindestens zwei Monate, bei Wiederholung mindestens ein Jahr) werden und es wurde häufig eine Haftstrafe (3 Tage bis 3 Jahre), begleitend von einer Buße (bis 40'000 CHF) verhängt. Ein Alkoholgehalt von unter 0,8 Promille konnte unter gewissen Umständen schon als Vergehen geahndet werden. Dies war vor allem dann der Fall, wenn es unter Alkoholeinfluss zu Unfällen kam.

Wenn der Fahrer durch Freunde, Gastwirte etc. zum Trinken ermuntert wurde und die Möglichkeit bestand, dass der Betroffende anschließend Auto fährt, so wurden diese als Mittäter strafrechtlich verfolgt.

Aus dem Gesetz: Art.91, Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz SVG: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Seit 1. Januar 2005

Der Grenzwert für ?einfache Trunkenheit? liegt seit 2005 bei 0,5 Promille. Übertretungen werden mit einem Bußgeld geahndet, es erfolgt jedoch nicht zwingend ein Fahrausweisentzug. Ab 0,8 Promille muss der Fahrausweis für mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate. Wenn in einem Unfall die Trunkenheit eine Rolle gespielt haben könnte, so sind Folgen auch bei einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Promille möglich.

Die obigen Regelungen gelten je nach Kanton auch für das Fahrradfahren. Wird einem Fahrradfahrer Trunkenheit nachgewiesen, so kann nebst dem Fahrradverbot auch sein Autoführerschein entzogen werden.

Gleichzeitig trat Anfang 2005 die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (zum Beispiel auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine Alkoholkontrolle durchzuführen.

Zudem gilt seitdem eine Nulltoleranz beim Konsum von nicht legalen Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin.

Fürstentum Liechtenstein

In Liechtenstein gilt der Grenzwert von 0,8 Promille und die Regelungen sind ähnlich wie in der Schweiz vor dem 1. Januar 2005. Das Fürstentum zog an diesem Datum jedoch nicht mit der Schweiz nach. Langfristig ist allerdings ein Absenken geplant. Liechtenstein möchte jedoch zuerst Erfahrungen im Zusammenhang mit der Absenkung in der Schweiz einsammeln.

Schweden

In Schweden gilt ein Grenzwert von 0,2 Promille. Im Gegensatz zu Deutschland werden Alkomattests auch ohne vorherigen Verdacht durchgeführt. Bei Überschreitung des Grenzwerts wird eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 6 Monaten verhängt.

Für ?schwere Trunkenheit? am Steuer wird eine Haftstrafe von bis zu 2 Jahren verhängt. Der Grenzwert hierfür ist nicht genau festgelegt, aber Verurteilungen sind ab 1,0 Promille üblich.

Vereinigte Staaten

2002 gab es in den Vereinigten Staaten über 500.000 Unfälle, darunter 17.000 Getötete, als Folge von Trunkenheit im Verkehr.

In allen US-Staaten gilt ein Grenzwert von 0,8 Promille (Driving under the influence: DUI). In den 1980er-Jahren lag der Grenzwert teilweise noch bei 1,2 Promille. Ab 0,5 Promille liegt eingeschränkte Fahrtauglichkeit vor (Driving with Impaired Ability).

Anders als im deutschsprachigen Raum kann der zur DUI-Verhaftung führende Verkehrsstopp nicht verdachtsunabhängig erfolgen, da nach dem 4. Zusatzartikel (Amendment) der Verfassung der Bürger von polizeilicher Durchsuchung grundsätzlich immun ist. Der Delinquent muss sich also durch regelwidriges Fahrverhalten auffällig gemacht haben. Es müssen zusätzlich deutliche Hinweise auf Alkoholkonsum vorliegen (z. B. alkoholisierter Atemgeruch). Als nächster Schritt folgt die Kontrolle der motorischen Funktionen des Fahrers im so genannten Field Sobriety Test (z. B. das Stehen auf einem Bein). Atemalkoholgeräte werden nur selten eingesetzt, da diese einerseits als ungenau gelten und man andererseits die tatsächlichen Fahrfähigkeiten begutachten möchte. Kritiker der Methode sehen allerdings die Gefahr, dass selbst nüchterne Personen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Tests haben könnten.

Im Verdachtsfall wird der Fahrer in Handschellen zur Polizeistation überführt, wo der Promillegehalt zuverlässig überprüft wird. Bei Bestätigung wird ihm in der Regel ein Angebot gemacht, das bei schriftlicher Schulderklärung z. B. von der Verurteilung wegen eines zusätzlichen Vergehens (das zum Verkehrsstopp geführt hatte) absieht. Andernfalls kommt es zur Gerichtsverhandlung.

Die Strafen für DUI sind in einzelnen Staaten unterschiedlich, im Allgemeinen jedoch recht hoch. Neben Bußgeld und Führerscheinentzug kommen Kosten für das Verfahren, höhere Versicherungsprämien sowie ein erzieherischer Kurs hinzu, der auch vollständige Abstinenz für einen Bewährungszeitraum voraussetzt. Die Gesamtkosten können sich damit auf einige tausend Dollar belaufen. Es besteht allerdings ein relativ hoher rechtlicher Spielraum zur Anfechtung der Verurteilung, der sich aus potentiellen Fehlern seitens der Polizeibeamten bei der Durchführung der Verhaftung ergibt. Viele Anwälte sind auf Verfahren dieser Art spezialisiert.

Für Flugpiloten liegt der Grenzwert bei 0,4 Promille, während der Grenzwert in Europa meistens bei 0,0 Promille liegt.

Aktuelle Kampagnen

Don?t drug and drive ist eine Kampagne des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. Sie informiert über die Auswirkungen einzelner Drogen, erklärt wie eine Drogenkontrolle abläuft und zeigt auf, welche strafrechtlichen und finanziellen Folgen bei Drogenkonsum im Straßenverkehr zu erwarten sind.

Die Vision Zero will die Zahl der Verkehrstoten auf Null bringen.

Nez Rouge ist eine Schweizer Stiftung mit der Zielsetzung, die Zahl der Verkehrsunfälle wegen Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum zu verringern. Hierzu fährt sie während der Festtage die Fahrzeuge von fahruntüchtigen Lenkern kostenlos nach Hause.

Weblinks




Dieser Text ist aus der Wikipedia - zum Original, Autoren.
Sein Inhalt steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation

 

Navigation

Pfad: Startseite  >  Sucht  >  Stoffabhängige Sucht  >  Alkoholsucht
Suchformular

Themen

Unterstütze uns

Dieses Informationsangebot benötigt Zeit und Geld, um ausgebaut und betrieben zu werden. Spende jetzt 5 €, 10 € oder wieviel Du auch aufwenden magst, um Suchtmittel.de zu erhalten!
Zur Spendenseite...