Trunkenheit im Verkehr

Durch Trunkenheit im Verkehr (umgangssprachlich Alkohol am Steuer) ist eine Verkehrsstraftat beim Führen eines Fahrzeuges unter einem gewissen Alkoholeinfluss.

Durch Trunkenheitsfahrten nach den Statistiken vom Verband der Haftpflichtversicherer wird jeder vierte schwere Unfall verursacht. Auch zahlreiche Aufklärungsaktionen und verschärfte Kontrollen in Verbindung mit Strafverschärfung konnten keine wesentlichen Reduzierungen an der Anzahl der Fahrten unter Alkohol vermelden. Nach Schätzungen wird nur jede 250. Fahrt unter Alkohol aufgedeckt.

Wirkung von Alkohol

Die Wirkung des Alkohols besteht in der

  • 1. Phase: Lockerung der Persönlichkeit, Steigerung des Selbstbewusstseins, Wegfall von Hemmungen
  • 2. Phase: Ermüdung, Nachlassen des Auffassungsvermögens sowie der Reaktionsfähigkeit
  • 3. Phase: Narkosestadium
  • 4. Phase: Lähmung des Atemzentrums

Blutalkoholkonzentration und körperliche Reaktionen

Blutalkoholkonzentration jeweils in Promille (?):

  • 0,03 - Grundpegel des Blutes
  • 0,3 - erste Gangstörungen
  • 0,4 - Gesichtsfeld leicht eingeschränkt
  • 0,5 - Blindzielbewegung gestört (Finger-Finger-Versuch)
  • 0,6 - Reaktionszeit verlängert, leichte Sprachstörung
  • 0,7 - leichtes Augenzittern
  • 1,0 - mäßiger Rausch
  • 1,1 - Lenkbewegungen gestört, Sehfeld auf 2/3 reduziert
  • 1,4 - kräftiger Rausch, Grenze für koordinierte Reaktion
  • 2,0 - Bewusstsein stark eingetrübt, Erinnerung aufgehoben
  • 4,0 - tödliche Konzentration

Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung in Deutschland

Stand: November 2005

  • ab 0,3 ?: "relative Fahruntüchtigkeit" - Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien, Unfall), Geldstrafe + 7 Punkte
  • ab 0,5 ?: 1 bis 3 Monate Fahrverbot, 250 ... 750 ? Bußgeld + 4 Punkte
  • ab 1,1 ?: "absolute Fahruntüchtigkeit" - Entziehung der Fahrerlaubnis, Geld- oder Freiheitsstrafe + 7 Punkte
  • ab 1,6 ?: "absolute Fahruntüchtigkeit" für Fahrradfahrer
  • ab 1,6 ?: MPU-Grenze (zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit positiver Bewertung notwendig)

Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung in Österreich

Ein Kraftfahrzeug mit nicht mehr als 7,5 Tonnen höchstem zulässigem Gesamtgewicht darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Dieser Wert wurde nach langen Diskussionen - etwa mit dem Hinweis auf mögliche Einnahmenverluste im Weinbau- und Gastronomiebereich - von einst 0,4 mg/l (0,8 Promille) gesenkt; für bestimmte Fahrzeugarten wie etwa beim Lenken eines Fahrrades gilt dieser Grenzwert nach wie vor. Etwas kurios ist die Tatsache, dass man mit Inline-Skates theoretisch schwer betrunken auf dem Gehsteig fahren darf, auf Radwegen, dessen Benutzung ebenfalls erlaubt ist, dann aber ein Grenzwert gilt.

Während der Probezeit (bis zum vollendten 20. Lebensjahr bzw. zwei Jahre ab Erwerb der Lenkberechtigung) darf ein Lenker maximal 0,1 Promille Alkohol im Blut haben. Dies bedeutet praktisch Alkoholverbot, da ein solcher Wert bereits durch natürliche Verdauung erreicht werden kann. Diese Grenze gilt außerdem generell beim Lenken von LKW ab 7,5 t und Bussen.

Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand kann lediglich eine Geldstrafe und bei Werten ab 0,8 Promille einen vorübergehenden Entzug der Lenkberechtigung (mindestens 4 Wochen) zur Folge haben; ab einem Wert von 1,2 Promille wird zusätzlich der Besuch einer Nachschulung und ab 1,6 Promille oder der Verweigerung des Alkoholtestes außerdem ein amtsärztliches Gutachten vorgeschrieben.

Kommt es zu einem Unfall, so kann jedoch jeder messbare Alkoholgehalt rechtliche Folgen haben, bis hin zu gerichtlichen Strafen. Bei schweren Unfällen sind oftmals einige Monate bedingte Haft üblich, seltener unbedingte, was manchmal als zu niedrig kritisiert wird.

Alkoholkontrollen fanden bisher eher selten und wenn dann oft nur schwerpunktmäßig statt (mit so genannten "Alkomaten"). Seit 2006 sind so genannte "Vortestgeräte", mit denen sich ein allfälliger Verdacht auf Alkoholisierung sehr schnell erhärten oder widerlegen lässt, im Einsatz. Damit ist eine wesentlich höhere Anzahl an Kontrollen pro Stunde möglich. Bei Unfällen mit Personenschaden wird bei allen beteiligten Personen eine Kontrolle des Gehaltes an Alkohol in der Atemluft vorgenommen.

Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung in der Schweiz

Bis zum 1. Januar 2005

Die Schweiz hatte europaweit neben vier weiteren Ländern die höchste Grenze, wo der Tatbestand der Angetrunkenheit begann. Dies war bei 0,8 Promille. Wurde diese Grenze auch nur leicht überschritten, so war es keine Übertretung, sondern bereits ein strafrechtliches Vergehen. Bei einem Pegel von über 0,8 Promille konnte, bei über 1,0 Promille musste der Fahrausweis entzogen (mindestens zwei Monate, bei Wiederholung mindestens ein Jahr) werden und es wurde häufig eine Haftstrafe (3 Tage bis 3 Jahre), begleitend von einer Buße (bis 40'000 CHF) verhängt. Ein Alkoholgehalt von unter 0,8 Promille konnte unter gewissen Umständen schon als Vergehen geahndet werden. Dies war vor allem dann der Fall, wenn durch den Alkoholgenuss Unfälle produziert worden sind.

Wenn der Fahrer durch Freunde, Gastwirte etc. zum Trinken ermuntert wurde und die Möglichkeit bestand, dass der Betroffende nachher Auto fährt, so wurden diese als Mittäter strafrechtlich verfolgt.

Aus dem Gesetz: Art.91, Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz SVG: Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Ab dem 1. Januar 2005

Als neuer Grenzwert für "einfache Trunkenheit" gilt ab 2005 schon 0,5 Promille. Bei Übertretung wird mit einer Buße geahndet, es erfolgt jedoch kein zwingender Fahrausweisentzug. Ab 0,8 Promille muss der Fahrausweis für mindestens drei Monate abgegeben werden, im Wiederholungsfall für mindestens zwölf Monate. Wenn in einem Unfall die Trunkenheit eine Rolle gespielt haben könnte, so sind Folgen auch bei einem Alkoholgehalt von unter 0,5 Promille möglich.

Die obigen Regelungen gelten je nach Kanton auch für das Fahrradfahren. Wird einem Fahrradfahrer Trunkenheit nachgewiesen, so kann sein Autoführerschein nebst dem Fahrradverbot auch entzogen werden.

Gleichzeitig tritt die anlassfreie Atemalkoholkontrolle in Kraft. Sie gibt der Polizei die Möglichkeit, ohne konkreten Anlass (zum Beispiel auffälliges Fahrverhalten oder Alkoholgeruch) eine Alkoholkontrolle durchzuführen.

Zudem gilt neu eine Nulltoleranz beim Konsum von nicht legalen Drogen wie Marihuana, Kokain oder Heroin.

Weblink: PDF-Broschüre des BfU

Folgenlose Alkoholfahrt und Ahndung im Fürstentum Liechtenstein

In Liechtenstein gilt der Grenzwert von 0,8 Promille und die Regelungen sind ähnlich wie in der Schweiz bis zum 1. Januar 2005. Das Fürstentum zieht an diesem Datum nicht mit der Schweiz nach, doch langfristig ist ein Absenken geplant. Liechtenstein möchte jedoch zuerst Erfahrungen im Zusammenhang mit der Absenkung in der Schweiz einsammeln.

USA

2002 gab es über 500.000 Unfälle, darunter 17.000 Getötete in den Vereinigten Staaten als Folge von Trunkenheit im Verkehr.

In allen US-Staaten gilt ein Grenzwert von 0,8 Promille. In den 1980er-Jahren lag der Grenzwert teilweise noch bei 1,2 Promille. Für Flugpiloten liegt der Grenzwert bei 0,4 Promille, während der Grenzwert in Europa meistens bei 0,0 Promille liegt.

Geschichte

Das erste nachweisbare Verwarngeld wegen Trunkenheit am Steuer in Europa wurde am 10. September 1897 in Großbritannien bei einem Taxifahrer verhängt. In Deutschland ist Alkohol am Steuer als Verkehrsdelikt erst nach dem 2. Weltkrieg ein Thema. Im Jahr 2001 wurden in Deutschland insgesamt knapp 65.000 Verkehrsunfälle registriert bei denen Alkohol eine Rolle spielte. 909 Menschen kamen dabei im gleichen Jahr ums Leben.


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