Glücksspielmonopol kein geeigneter Schutz vor Spielsucht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat gestern entschieden: Das derzeitige Glücksspielmonopol ist verfassungswidrig. Ein Monopol im Sportwettenmarkt sei nur gerechtfertigt, wenn es wirklich der Suchtbekämpfung diene und ein fiskalisches Interesse auszuschließen ist, urteilten die Richter. Bis Ende 2007 ist der Gesetzgeber nun gefordert, den Auftritt und das Angebot des staatlichen Anbieters Oddset entsprechend der Auslegung zur Suchtprävention im Staatsvertrag zum Lotteriewesen zu korrigieren. 

Die Entscheidung zugunsten suchtgefährdeter Mitbürger ist in jedem Fall zu würdigen. Jedoch steht sie nach Ansicht von PAF (Ålands Penningautomatförening) in keinem Zusammenhang mit einer staatlichen Regulierung. Ein Glücksspielmonopol kann kein adäquates Mittel zur
Spielsuchtprävention sein. Denn problematischem Spielverhalten mit einer Abschottung des Marktes zu begegnen, ist in Zeiten des Internets wirkungslos. Effektive Mechanismen der Spielsuchprävention wie z.B. ein Einzahlungslimit sind bereits seit Jahren in das PAF Angebot integriert.

PAF ist sich der Risiken bewusst, die im Zusammenhang mit dem Spielen im Internet bestehen. Spieler, die bei sich ein problematisches Spielverhalten feststellen, können ihr Konto schon jetzt selbstständig oder über den Kundenservice sperren lassen, wie es Ilona Füchtenschnieder vom Fachverband Glücksspielsucht fordert. Stellt PAF eine eventuelle Spielsucht fest, geht das Unternehmen eigenständig auf seine Kunden zu. Darüber hinaus steht PAF seinen Kunden als erste Anlaufstelle für Fragen rund um die Spielsucht zur Verfügung und hilft auf Wunsch bei der Suche nach professioneller Hilfe. Zudem klärt die Website umfassend über die Risiken des Spiels auf und bietet einen umfangreichen Selbsttest an, der es ermöglicht, eine mögliche Sucht zu entdecken. 

Mit diesen und einer Reihe weiterer sinnvoller und logischer Maßnahmen erfüllt PAF auf freiwilliger Basis bereits jetzt einen Großteil der richterlichen Anforderungen, die nun an Oddset gestellt werden: So müsse der staatliche Anbieter Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren ergreifen, die über das bloße Bereitstellen von Informationsmaterial hinausgehen. Zudem seien die Vertriebswege so auszuwählen, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden, heißt es im Richterspruch.

PAF
Artikel vom 29. März 2006

 

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