Rechtliche Aspekte von Cannabis

Dieser Artikel beschäftigt sich nur mit den rechtlichen Aspekten von Cannabis, alle weiteren Aspekte finden sich im Hauptartikel Cannabis.

Deutschsprachige Staaten

Deutschland

In Deutschland ist laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstige Inverkehrbringung, Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen und Saatgut von Hanf strafbar bzw. genehmigungspflichtig. Ausgenommen sind nur Faserhanf-Sorten, die auf einen künstlich stark erniedrigten THC-Gehalt hin gezüchtet wurden. Auch deren Anbau ist aber nur für Landwirte mit Sondergenehmigung und unter strengen Auflagen erlaubt. Seit Anfang 2009 gibt es die ersten Ausnahmegenehmigungen für die medizinische Verwendung von Cannabis. Dieses wird über eine Apotheke aus den Niederlanden bezogen.

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht verboten, da im deutschen Strafrecht Selbstschädigung straflos ist. Es ist von Kommentatoren des Betäubungsmittelgesetzes wie von Richtern anerkannt, dass man Drogen konsumieren kann, ohne sie im gesetzlichen Sinne erworben zu haben. Das ist von praktischer Bedeutung, weil aus diesen Gründen aus einem positiven Drogentest nicht auf eine strafbare Handlung geschlossen werden kann. In der Regel kommt es aber zu einem Eintrag in die Führerscheindatei (Drogenkonsument: Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen). Dabei reichen zwei Einträge, die beim Test auch unterhalb des Grenzwertes liegen können, (BTM Anzeige unter der Grenze, bez. THC-COOH Wert) um eine Aufforderung eines Drogenscreening durch die Verwaltungsbehörde zu bekommen, da man Drogenkonsumenten abspricht zwischen Drogen einnehmen und Teilnahme am Verkehr zu unterscheiden. Hierbei gilt die umgekehrte Beweislast. Der Führer eines KFZ muss auf seine Kosten beweisen, dass die gefundenen Abbauwerte nicht vom Konsum von Drogen herrühren. Insoweit ist auch die Frage, ob man zum Fahrbeginn Drogen konsumiert habe bei einer Kontrolle irreführend, da die Abbauwerte, woher sie auch kommen mögen, bei der Verwaltungsbehörde Verwendung finden. Deshalb ist es zwangsweise ratsam, insbesondere bei Auslandsreisen (Asien), wo man nicht nach EU Norm produziert, auf die Nahrungsmittel die man zu sich nimmt (Mohn - Hanfprodukte, etc.), zu achten. Diese sind in der Regel kontaminiert.

Konsummustergrenzwerte THC-COOH nach Daldrup

Zeitnah nach Konsum gemessen im Serum.

weniger als 5 ng/ml keinerlei Aussage
5 bis 10 ng/ml Verdacht auf gelegentlichen Konsum
von 10 bis 150 ng/ml gelegentlicher Konsum
mehr als 150 ng/ml regelmäßiger Konsum

Durch ein gerichtsfestes Screening bis acht Tage nach dem Konsum gemessen im Serum.

weniger als 5 ng/ml einmaliger Konsum möglich, Verdacht auf gelegentlichen Konsum
5 bis 75 ng/ml gelegentlicher Konsum
mehr als 75 ng/ml regelmäßiger Konsum

Geringe Menge

In vielen Fällen werden Strafverfahren wegen des Erwerbs von geringen Mengen Cannabis für den Eigengebrauch eingestellt, die Handhabung ist jedoch von Staatsanwaltschaft zu Staatsanwaltschaft unterschiedlich. Geringe Mengen Cannabis werden beim Fund zwar beschlagnahmt, es muss aber nicht zwangsläufig vor Gericht verhandelt werden. Diese Regelung gilt nur für Gelegenheitskonsumenten, die Auslegung des Beschlusses liegt im Ermessen des Richters bzw. Staatsanwalts und hängt ggf. von weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Ergibt sich aufgrund vorheriger Einstellungen der Eindruck, der Konsument sei Dauerkonsument, so kann dieser nicht mit einer Einstellung nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts rechnen. Ebenso darf keine Fremdgefährdung durch Konsum in der Öffentlichkeit vorliegen. 1990 erhob der Lübecker Richter Wolfgang Ne?ković unter dem Schlagwort ?Recht auf Rausch? die Forderung an das Bundesverfassungsgericht, Cannabis zu legalisieren. Dieser Forderung kam es bislang nicht nach, beauftragte aber die Innenministerkonferenz, eine bundesweit gültige Höchstgrenze für Eigenverbrauchsmengen festzulegen. Dies vollständig umzusetzen wurde bisher vernachlässigt.

?Nicht geringe Menge?

Die ?nicht geringe Menge? entsprechend der Formulierung der § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30a Abs. 1 BtMG bezieht sich ? anders als die ?geringe Menge" ? nicht primär auf das Gesamtgewicht der sichergestellten Substanz, sondern auf das Gewicht des enthaltenen Wirkstoffs, in diesem Fall des THC. Daher kann die Feststellung auch erst nach der labormäßigen Feststellung des Wirkstoffgehalts erfolgen und setzt dementsprechend die Beschlagnahmung und Auswertung des fraglichen Materials voraus.

Im Bereich Cannabis ist die ?nicht geringe Menge? bei einem Wirkstoffanteil von 7,5 Gramm THC gegeben (BGHSt 33, 8; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1995?3 StR 245/95): Bereits bei Besitz dieser Menge ergibt sich daraus, rein rechtlich betrachtet, ein Verbrechenstatbestand (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr). Darüber hinaus, also neben dem Wirkstoffgehalt des beschlagnahmten Rauschgifts, ist die Rauschgiftmenge als solche ein weiterer bestimmender Strafzumessungsgrund (BGH, Urt. v. 5. September 1991?4 StR 386/91). Deshalb verlangt die Rechtsprechung für die Urteilsbegründung neben der Feststellung des Wirkstoffgehalts grundsätzlich auch Angaben zur Gesamtmenge.

Entwicklung der Cannabis-bezogenen Strafverfahren

Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei Cannabis in Deutschland:

Jahr Cannabisdelikte
1991 51.615
1992 47.899
1993 49.675
1994 58.785
1995 70.461
1996 81.143
1997 91.352
1998 109.863
1999 118.973
2000 131.662
2001 131.836
2002 139.082
2003 148.973
2004 174.679
2005 166.144
2006 148.667
2007 141.391
2008 132.519

Quellen: Polizeiliche Kriminalstatistik von 2004, 2005, 2006, 2007, 2008

Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein befürwortet eine Cannabislegalisierung, setzt sie aber nicht um, da von den Behörden Drogentourismus befürchtet wird. Für den Fall, dass die Nachbarländer Schweiz und/oder Österreich Cannabis legalisieren, würde Liechtenstein umgehend nachziehen.

Österreich

In Österreich unterliegt Cannabis den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG). Die Einstufung von Cannabis als Suchtgift im Sinne des Gesetzes stützt sich auf das Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel. Nach dem Gesetz ist zu bestrafen, wer Cannabis erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft. Nicht strafbar ist der Konsum, der grundsätzlich auch ohne Besitz möglich ist. In der Praxis wird aber auch der Konsum kriminalisiert, weil er fast immer mit dem Besitz einhergeht; so begründet das bloße Mitrauchen an einem fremden Joint die Straftat des Besitzes.

Als geringe Menge gilt Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 20 g THC, was je nach THC-Gehalt des Produkts zwischen 80 und 300 g getrockneter Cannabis-Blüten entspricht. Bei Strafverfahren wegen des Erwerbs und Besitzes von geringen Mengen muss die Staatsanwaltschaft die Anzeige gemäß § 35 SMG für eine Probezeit von zwei Jahren zurücklegen, wodurch Gelegenheitskonsumenten vor einer übermäßigen Kriminalisierung geschützt werden sollen. Bei einem erneuten Suchtgift-Vergehen innerhalb der Probezeit wird das Verfahren jedoch wieder aufgenommen. Die Zurücklegung der Anzeige setzt eine Stellungnahme der Gesundheitsbehörde voraus, ob der Angezeigte als Dauerkonsument einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 SMG (amtsärztliche Untersuchungen, Entzugsmaßnahmen, Psychotherapie) bedarf. Der Staatsanwalt kann jedoch gemäß § 35 Abs. 4 SMG von der Einholung einer Stellungnahme absehen, wenn der Angezeigte ausschließlich eine geringe Menge Cannabis für den Eigenverbrauch erworben und besessen hat, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedürfe. Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Cannabis bestehen in der Regel aus Beratungsgesprächen und der regelmäßigen Abgabe von Urinproben über einen längeren Zeitraum.

Grundsätzlich droht schon bei geringen Mengen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe (§ 27 Abs. 1 SMG), strengere Strafen gelten für das Überlassen von Suchtgift an Minderjährige (§ 27 Abs. 2 Z 1 SMG) und bei Delikten im Zusammenhang mit der gewerblichen Drogenkriminalität (§ 27 Abs. 2 Z 2 SMG). Erwerb und Besitz von großen Suchtmittelmengen für den Eigengebrauch fallen unter den ?milderen? § 27 Abs. 1 SMG. Die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr und das Inverkehrsetzen von großen Suchtmittelmengen werden nach dem weit strengeren § 28 SMG bestraft, wobei die Begehung im Rahmen einer Bande bzw. kriminellen Vereinigung schulderschwerend, eine eventuell vorhandene Sucht als überwiegendes Tatmotiv dagegen schuldmindernd gewertet werden. Der Schwerpunkt der strafrechtlichen Verfolgung in Österreich liegt in der Regel bei Delikten mit größerem Umfang, offiziell gilt der Grundsatz Therapie statt Strafe.

Saatgut und Pflanzen unterliegen dem Suchtmittelgesetz, wenn sie zur Erzeugung von Suchtgift geeignet sind oder mehr als 0,3 % THC enthalten. Es gibt hier einen gewissen rechtlichen Freiraum, weil Samen, Blätter, Stängel, Wurzeln und Jungpflanzen diesen THC-Gehalt nicht erreichen und nicht als Suchtgift gelten. Tatsächlich kann man in zahlreichen Geschäften Samen und Jungpflanzen erwerben, die zu potenten Cannabis-Pflanzen heranwachsen können. Der unerlaubte Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke der Suchtmittelgewinnung (Herstellung) ist eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 6 Abs 2 iVm § 44 Z 1 SMG mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft wird. Gerichtlich strafbar ist grundsätzlich erst die Handlung der Suchtmittelgewinnung, d. h. die Trennung der THC-haltigen Pflanzenteile von der Pflanze zwecks Suchtmittelerwerb. Doch in der Praxis werten die Gerichte oft bereits den Anbau bzw. die Herstellung als versuchte Erzeugung im Sinne des SMG. Der Anbau von Cannabis-Pflanzen für Zwecke, die nicht der Suchtmittelgewinnung dienen, etwa als Zierpflanzen oder als Papier-Rohstoff, ist unabhängig vom THC-Gehalt der Sorte straffrei.

Schweiz

In der Schweiz fällt Cannabis unter das Betäubungsmittelgesetz und ist illegal. Gegen Ende der 1990er Jahre tolerierten die Behörden vieler Kantone den Verkauf von Marihuana als ?Duftsäckchen? in Hanfläden. Bekannt für seine liberale Drogenpolitik war vor allem Basel, wo es zu Spitzenzeiten mehr Läden mit Hanfprodukten als Bäckereien gab. Die Höhe der erzielten Umsätze führte aber zu einem rapiden Anstieg der Kriminalität im Kreis der Anbieter. Fälle von Schutzgelderpressungen, Drohungen und Überfällen häuften sich. Dies lieferte der Polizei den Hauptgrund für gründliche Razzien zwischen 2002 und 2003, bei denen fast alle Hanfläden geschlossen wurden.

Bis 2004 gab es lange Diskussionen im Parlament, ob der Cannabiskonsum ? im Gegensatz zum Handel ? legalisiert werden soll, ehe dies mit einer Mehrheit verworfen wurde. Wenige Tage später leitete das Komitee Pro Jugendschutz ? Gegen Drogenkriminalität eine Volksinitiative mit dem Titel Eidgenössische Volksinitiative «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz» zur Änderung der Bundesverfassung ein; diese mit relativ prominenten linken und gemäßigten Politikern besetzte Gruppe will eine Erlaubnis von Hanf-Besitz, -Konsum und -Anbau für den Eigenbedarf sowie einen strikt geregelten, aber legalen Handel damit durchsetzen. Jede Werbung für Hanfkonsum und auch der Verkauf an Jugendliche sollen (entsprechend dem niederländischen Modell) illegal bleiben. Die Initiative hat Unterschriften von Schweizer Bürgern gesammelt, und wurde am 15. Dezember 2006 mit 105.994 Unterschriften eingereicht (100.000 waren nötig). Sie kam am 30. November 2008 zur Abstimmung. Ergebnis: Die Initiative ist vom Volk mit 63 % der abgegebenen Stimmen und von allen Ständen abgelehnt worden.

In der Schweiz kiffen heute ungefähr 500.000 Personen regelmässig. 31 Prozent der 15 bis 39 jährigen Männer haben mindestens schon ein Mal einen Joint geraucht. Von den 15 bis 39 jährigen Frauen haben 25 Prozent schon ein Mal einen Joint geraucht. Das ist zusammengefasst etwa jede 5. Person, die in der Schweiz lebt.

In der Schweiz gilt nach Art 19a des Betäubungsmittelgesetzes:

  1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Haft oder mit Buße bestraft.
  2. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (?)

Art 19b:

  1. Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsum unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt.

Sonstige europäische Staaten

Portugal

Der Handel, Besitz und Missbrauch von Drogen bleibt verboten, doch wird seit 2001 bei kleinen Mengen von einer Strafverfolgung abgesehen. In dem 2009er Welt-Drogenbericht der UNO ist über Portugal zu lesen:

?Die jetzige Politik hält Drogen von denen fern, die sie nicht nehmen sollten, und setzt eher auf Behandlung, als auf die Verhaftung der Nutzer. Portugals Gesetze haben nicht zu einem Anstieg des Drogentourismus geführt. Es scheint außerdem, als hätte die Anzahl der drogenbezogenen Probleme abgenommen.?

Italien

Am 19. Oktober 2006 wurde unter der italienischen Gesundheitsministerin Livia Turco ein Gesetz gebilligt, das Cannabis zu therapeutischen Zwecken bei chronischen Schmerzen legalisiere, wie beispielsweise bei Aids.

Niederlande

In den Niederlanden ist Cannabis weiterhin illegal, wird jedoch geduldet, was zur Folge hat, dass der Besitz geringer Mengen bis zu 5 Gramm straffrei bleibt und Cannabisprodukte, unter bestimmten Bedingungen, in so genannten Coffee Shops verkauft werden dürfen. Auch die gesellschaftliche Akzeptanz der Droge Cannabis hat dadurch stark zugenommen und die Strafverfolgung wird in dieser Hinsicht nur sehr oberflächlich betrieben. Diese Coffee Shops müssen sich allerdings über den Schwarzmarkt versorgen, da die Herstellung von Cannabisprodukten weiterhin verboten ist. Dadurch kommt es zum so genannten back-door-Problem. Daher ist der illegale Handel mit Cannabis (besonders bei großen Mengen) weiterhin ein großes Problem in den Niederlanden; von einigen Politikern wird daher ein geregelter, aber legaler oder geduldeter Handel gefordert. Außerdem kommt es in grenznahen Städten zu einer Art Drogentourismus, was vor allem Lärmbelästigung der ansässigen Bevölkerung zur Folge hat, aber auch Kontrollen durch die Behörden der angrenzenden Länder, die eine weniger liberale Cannabispolitik betreiben, erforderlich macht, da es zu Schmuggel von Drogen kommt. Die Niederländer selbst konsumieren trotz (oder wegen) der liberalen Politik nicht mehr Cannabis pro Person und Jahr als etwa die Deutschen oder andere Europäer.

In den Niederlanden wird Cannabis seit 2003 zur medizinischen Verwendung staatlich kontrolliert an bedürftige Patienten abgegeben, ohne dass diese Angst vor einer Verfolgung durch die Justiz haben müssen. Seit September 2003 ist in den Niederlanden Marihuana als apothekenpflichtiges Medikament zugelassen. Da dies jedoch weit teurer ist als das geduldete Cannabis der Coffee Shops, findet es bisher nur wenige Käufer.

Tschechien

In Tschechien wird seit dem 1. Januar 2010 der Besitz von bis zu 15 Gramm Marihuana nicht mehr strafrechtlich verfolgt, sondern nur mit einer Geldstrafe bis zu 570 ? geahndet. Auch diverse härtere Drogen in genau spezifizerten Mengen "legal". Dies ist eines der liberalsten Drogengesetze Europas. Dieser Gesetzesänderung war 2007 eine Umfrage vorausgegangen, nach der 30% aller Tschechen unter 24 schon einmal Cannabis konsumiert haben. Das tschechische Verfassungsgericht hatte zudem im Sommer 2007 das Anbauverbot von Cannabis unter anderem unter Bezug auf diese Umfrage gekippt.

Staaten außerhalb Europas

Brasilien

Am 23. August 2006 wurde das Gesetz Nr. 11.343 Nova Lei Antidrogas verabschiedet, das zum 6. Oktober 2006 in Kraft trat. Durch dieses neue Gesetz wird eine Abkehr vom Prinzip der zero tolerância durchgeführt. Statt wie bisher einen an das System der USA (escola americana) angelehnten Weg zu verfolgen und Benutzer illegaler Drogen zu kriminalisieren, wird ein Weg eingeschlagen, der eher den europäischen Prinzipien entspricht.

In diesem Gesetz, das die bisherigen Gesetze 6.378 und 10.409 ablöst, ist unter anderem festgelegt, dass der Besitz und der Konsum illegaler Drogen nicht mehr als Verbrechen angesehen wird, straffrei bleibt und die Benutzer somit nicht mehr zu Gefängnisstrafen verurteilt werden können. Bisher galt in Brasilien für Drogenbesitz ein Strafrahmen von sechs Monaten bis drei Jahren Freiheitsentzug. Statt dessen kann nun mit weniger repressiven Mitteln versucht werden, auf Benutzer illegaler Drogen Einfluss zu nehmen. Als Mittel kommen insbesondere Verwarnungen, Betreuung durch Sozialarbeiter oder auch die Verpflichtung zu gemeinnütziger Arbeit in Betracht.

Dieses Gesetz bezieht sich nicht nur auf Cannabis, sondern schließt sämtliche illegalen Drogen ein. Auch die Nomenklatur wurde verändert; war bisher von tóxicos die Rede, so kommt jetzt der Terminus drogas zur Anwendung. Im Gegenzug wurde das mögliche Strafmaß für den Handel mit illegalen Drogen erhöht. Der bisher geltende Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Freiheitsentzug wurde auf fünf bis fünfzehn Jahre verschärft.

Kanada

In Kanada wird Cannabis seit 2003 zur medizinischen Verwendung staatlich kontrolliert an bedürftige Patienten abgegeben, ohne dass diese Angst vor einer Verfolgung durch die Justiz haben müssen.

Cannabis ist auch dort ? trotz Illegalität ? weit verbreitet. In der Gesellschaft wird es als harmlose Droge akzeptiert und bei geringen Mengen (unter 4,5 g) muss man mit keiner Strafe rechnen.

USA

Seit 1937 ist Cannabis in den USA faktisch verboten; zunächst nur mit einer unrealistisch hohen Steuer von 100 Dollar pro Unze belegt, die die Produzenten in die Illegalität trieb, wurde es Ende der 1960er Jahre komplett verboten. Die treibende Kraft hinter dem Cannabis-Verbot war Harry J. Anslinger. Aufgrund von Cannabisdelikten Verurteilte machen heute etwa 3,5 % der insgesamt ca. 1,2 Millionen amerikanischen Gefängnisinsassen aus, wobei die Strenge der Bestrafung von Bundesstaat zu Bundesstaat recht unterschiedlich ausfällt.

In mehreren US-Bundesstaaten wurde Cannabis in den letzten Jahren wieder zur medizinischen Anwendung erlaubt, meist durch Volksinitiativen und Volksentscheide. Es ist aber weiterhin durch Bundesgesetz der USA verboten, und in kalifornischen Kliniken wurden schon von Bundespolizisten Razzien durchgeführt. Diese Vorgehensweise der amerikanischen Drug Enforcement Administration (DEA) wurde kürzlich jedoch von einem Bundesgericht untersagt. Im Mai 2004 hat Vermont (als elfter Bundesstaat neben Alaska, Arizona, Colorado, Kalifornien, Hawaii, Maine, Maryland, Nevada, Oregon und Washington) medizinisches Marihuana legalisiert.

Anfang November 2005 hat die US-Metropole Denver eine Verordnung durch Volksabstimmungen erlassen, die den Besitz geringer Mengen Marihuana (maximal 29 Gramm) von Erwachsenen über 21 Jahren erlaubt. Nach den Gesetzen von Colorado, dessen Hauptstadt Denver ist, bleibt der Besitz aber illegal.

In Kalifornien ist Cannabis für den medizinischen Bedarf seit 1996 legal und wird in lizenzierten Verkaufsstellen (sog. ?Medical Cannabis Dispensaries?) gehandelt. Im November 2010 fand die Volksabstimmung ?Proposition 19? statt (auch bekannt als ?Regulate, Control and Tax Cannabis Act of 2010?), welche darüber hinaus den Besitz, Anbau, Gebrauch und Handel von Cannabis für alle Personen ab 21 Jahren unter Einhaltung bestimmter Regeln legalisieren würde. Der Volksentscheid wurde abgelehnt.


Dieser Text ist aus der Wikipedia - zum Original, Autoren.
Sein Inhalt steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation

 

Navigation

Pfad: Startseite  >  Suchtmittel  >  Illegale Drogen  >  Halluzinogene  >  Cannabis
Suchformular

Themen

Unterstütze uns

Dieses Informationsangebot benötigt Zeit und Geld, um ausgebaut und betrieben zu werden. Spende jetzt 5 €, 10 € oder wieviel Du auch aufwenden magst, um Suchtmittel.de zu erhalten!
Zur Spendenseite...