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Der Cannabis-Beschluss ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in sieben Verfahren um die Bestrafung von geringfügigen Verstößen gegen das Verbot von Cannabisprodukten. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um den verbotenen Besitz dieser Stoffe vor dem gelegentlichen Eigenkonsum.
Juristisch fand dies u. a. deswegen Beachtung, weil sich mehrere Gerichte in Hessen und Schleswig-Holstein weigerten Strafgesetze anzuwenden und überhaupt eine Strafe als unverhältnismäßig ansahen. Dies stand für die Praxis in den meisten Bundesländern, während in einzelnen wie Bayern jeder Verstoß ausnahmslos bestraft wurde. Nicht nur unter dem Aspekt der Gleichheit war dies problematisch, sondern auch unter dogmatischen Gesichtspunkten: Die Gerichte legten zur verfassungsrechtlichen Prüfung vor, ob solche Strafgesetze zulässig sind und ob nicht vielmehr ein „Recht auf Rausch“ dem Grundgesetz zu entnehmen sei.
Hervorgehoben hatte sich u. a. der Fall, der vom Landgericht Lübeck vorgelegt wurde: Die Angeklagte des Ausgangsverfahrens wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 1. Oktober 1990 wegen unerlaubter Abgabe von Haschisch (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und dessen Anlage I) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts besuchte sie ihren Ehemann im Gefängnis, der sich wegen des Vorwurfs in Untersuchungshaft befand, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben. Bei der Begrüßung umarmte die Angeklagte ihren Ehemann und übergab ihm dabei ein Briefchen mit 1,12 Gramm Haschisch. Sie wendete sich gegen dieses Urteil mit dem Rechtsmittel der Berufung unter Beschränkung auf das Strafmaß.
Die Berufungsstrafkammer des Landgerichts Lübeck – unter dem Vorsitz des späteren Bundesrichters Wolfgang Nešković – sah sich an einer Bestrafung der Angeklagten gehindert und war der Überzeugung, dass die einschlägigen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verfassungswidrig seien. Sie hatte das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, ob § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (Handlungsalternative Abgabe) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BtMG und dessen Anlage I (Haschisch) mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Die Kammer gelangte zu dieser Überzeugung nach umfangreicher Auswertung fachmedizinischer Literatur und Anhörung von Sachverständigen.
Die Vorlage der Strafkammer stützte sich dabei im Wesentlichen auf drei Argumente:
Daraufhin reichten auch das Landgericht Hildesheim, das Landgericht Frankfurt am Main und das Amtsgericht Stuttgart Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG ein, weil sie sich aus Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der relevanten BtMG-Vorschriften an der Fortführung von Strafverfahren für Cannabisbesitz und -abgabe gehindert sahen.
Nach dem Beschluss des Zweiten Senats gelten für den Umgang mit Drogen die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Ein "Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht.
Das Verfassungsgericht bejaht die Vereinbarkeit der zu prüfenden Gesetze mit der Verfassung. Maßgeblich ist nicht ein aus dem Grundgesetz ableitbares Recht auf Rausch, auch nicht das Erfordernis wirksamgleiche oder -stärkere Substanzen wie Alkohole und Nikotin gleichzustellen, sondern in größerem Maße das Rechtsstaatsprinzip und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob Straf- und Verbotsgesetze verhältnismäßig sind, erfolgt in einer dreistufigen Prüfung hinsichtlich Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit. Dies ist bei dem geprüften Betäubungsmittelgesetz letztlich zu bejahen. Für geringfügige Verstöße kommt demnach aber nur eine geringe Strafe oder gar keine Strafe in Frage, im Regelfall haben staatliche Organe von einer Verfolgung von vornherein abzusehen. Solche Möglichkeiten stellt das Betäubungsmittelgesetz aber auch zur Verfügung.
Dies hat unter den Bundesländern einheitlich und gleich zu erfolgen.
Die Richterin Graßhof trägt die Entscheidung im Ergebnis mit, nicht jedoch in vollem Umfang die Begründung. Sie stellt andere verfassungsrechtliche Anforderungen an ein abstraktes Gefährdungsdelikt auf:
Richter Sommer trägt den Entscheidungstenor in Punkt 2 nicht mit und auch zum Teil die Begründung nicht:
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