Betäubungsmittelgesetz Schweiz

Das ?Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe? (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) wurde am 3. Oktober 1951 verabschiedet und trat am 1. Juni 1952 in Kraft. Es ist eines der Nebengesetze zum Schweizer Strafgesetzbuch.

Die Schweizer Bevölkerung hat in der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 30. November 2008 einer Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes deutlich zugestimmt (68 Prozent Ja). Damit werden u.a. die Vier-Säulen-Politik (Prävention, Therapie, Schadenminderung, Repression) und die heroingestützte Behandlung gesetzlich verankert. Mit der Inkraftsetzung des revidierten Betäubungsmittelgesetzes wird jedoch nicht vor Ende 2010 gerechnet.

Inhalt

  • 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1-3a)
  • 2. Kapitel: Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln (Art. 4-15c)
  • 3. Kapitel: Kontrolle (Art. 16-18)
  • 4. Kapitel: Strafbestimmungen (Art. 19-28)
  • 5. Kapitel: Zentralstelle (Art. 29)
  • 6. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 30-37)

Verordnungen zum BetmG

Zum BetmG wurden im Laufe der Jahre zahlreiche Verordnungen (VO) erlassen:

Verzeichnisse

  • Anhang a - Verzeichnis aller betäubungsmittelhaltigen Stoffe und Präparate [1]
  • Anhang b ? Verzeichnis der von der Kontrolle teilweise ausgenommenen betäubungsmittelhaltigen Stoffe und Präparate [2]
  • Anhang c ? Verzeichnis der Stoffe und Präparate, die in kl. Mengen ohne Rezept erhältlich sind [3]
  • Anhang d ? Verzeichnis der verbotenen Betäubungsmittel [4]
  • Anpassungen der Verzeichnisse der BetmV-Swissmedic (seit September 2005)[5]
  • Verzeichnis der handelsüblichen Vorläuferchemikalien [6]

Vollzug im Militär

Alle einrückenden Rekruten haben eine "Vereinbarung" zu unterzeichnen, in welcher sie bestätigen, während der gesamten Dienstzeit keine harten bzw. weichen Drogen zu konsumieren. Dieser Akt ist vornehmlich erzieherischer Natur. Seine rechtliche Bedeutung beschränkt sich auf den späteren Ausschluss eines allfälligen Verbotsirrtums.

Widerhandlungen gegen das BetmG im militärischen Bereich werden kaum von der Militärjustiz beurteilt: Leichte Fälle sind vom Truppenkommandanten disziplinarisch zu bestrafen; schwere Fälle bleiben ausserhalb der Militärgerichtsbarkeit und werden somit von den zivilen Strafbehörden verfolgt (Art. 218 Abs. 4 MStG).


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