Zufallsfund

Als Zufallsfund bezeichnet man im Strafverfahrensrecht ein Beweismittel oder einen Hinweis auf eine Straftat, der im Rahmen von Ermittlungen wegen einer anderen Straftat durch Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei, Zoll) gefunden wird.

Wenn die Staatsanwaltschaft zum Beispiel Ermittlungen wegen Bildung einer Kriminellen Vereinigung einleitet und bei einer Durchsuchung in der vermeintlich konspirativen Wohnung zwar keinen Hinweis auf eine kriminelle Vereinigung, wohl aber Drogen findet, dann sind diese Drogen ein Zufallsfund.

Situation in Deutschland

Im deutschen Strafprozessrecht können solche Zufallsfunde im Rahmen eines Strafverfahrens verwertet werden. Anders als beispielsweise in den USA, wo Zufallsfunde einem Beweisverwertungsverbot unterliegen (sog. fruit of the poisonous tree-Doktrin)

Kritik

Da das Maß der Ermittlungsbefugnisse zum Teil von den Straftaten abhängt, wegen denen ermittelt wird (siehe: Katalogstraftat), besteht der Verdacht, dass zum Teil Verfahren eingeleitet werden, um "gezielt" nach Zufallsfunden zu suchen, die man mit den an sich zulässigen Ermittlungsmethoden nicht erlangt hätte.

Erweiterte Ermittlungsbefugnisse sind z. B. Postkontrolle und Telefonüberwachung (§ 100a StPO), langfristige Observationen (§§ 100c StPO Abs. 1 a b und 163f StPO), der systematische Einsatz von V-Leuten und verdeckten Ermittlern (§ 110a StPO bzw. § 110c StPO), die Rasterfahndung, des Weiteren die 1994 eingeführte und 1999 ausgelaufene Kronzeugenregelung (§ 129 Abs. 2 StGB alte Fassung) und seit 1998 auch der Große Lauschangriff in und aus Wohnungen (§ 100c Abs. 1, Nr. 3 StPO).

Diese Befugnisse hätte man z. B. bei Drogendelikten im Bagatellbereich oder einfacher Sachbeschädigung, (Sprayer), nicht, wohl aber, wenn man den (letztlich nicht haltbaren) Zusammenhang zu einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung herstellt.


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