Tabakverordnung

Die Verordnung über Tabakerzeugnisse, kurz Tabakverordnung, regelt die näheren Umstände, unter denen Tabak in Umlauf gebracht werden darf und listet die Zusatzstoffe auf, die bei der Produktion von Tabakerzeugnissen zugeführt werden dürfen (siehe Tabakzusatzstoffe). Im Volltext lautet die Bezeichnung: „Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1295)“.

Unterschieden wird bei einigen Zutaten zwischen Rauchtabakprodukten, Kautabakprodukten sowie Schnupftabak und den Substanzen, die nur für die Zigarettenpapiere und zum verkleben der Tabakblätter bei Zigarren verwendet werden dürfen.

Zugelassen zur Verwendung in Tabak und dem dazugehörigen Papier sind unter anderem:

  • Feuchthaltemittel, wie Glycerin, Propylenglykol, Triethylenglycol und 1,3-Butylenglykol
  • Schellack als Klebemittel
  • Lakritze
  • Kaffee
  • Tee und teeähnliche Erzeugnisse
  • Kakao und Kakaoerzeugnisse
  • Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung und andere zur menschlichen Ernährung geeignete Zuckerarten, auch karamelisiert
  • Dextrine
  • Melasse
  • Stärke
  • mit Säuren behandelte, dünnkochende Stärke
  • Konservierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren und nicht für Zigaretten, mit Ausnahme von Zigarettennahtleim und Tabakfolie: Sorbinsäure (E 200), Natriumsorbat, Kaliumsorbat (E 202) und Calciumsorbat (E 203), Benzoesäure (E 210) und Natriumbenzoat (E 211) para-Hydroxybenzoesäure-Ethylester (E 214), para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (E 216) und deren Natriumverbindungen (E 215 und E 217).

Ammoniumverbindungen (wie etwa Ammoniumchlorid) sind nur für Schnupftabak und Kautabak zugelassen, jedoch nicht für Tabak zum Rauchen.

Eine Reihe von Stoffen dürfen nicht Tabakprodukten zugesetzt werden. Neben verschiedenen Teerölen sind auch Campher, Campheröl, Cumarin, Safrol und Thujon verboten. Eine Ausnahme gilt für Schnupftabak: hier darf Campher bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden (§ 2 Absatz 2 Tabakverordnung). Daneben sind auch verschiedene Pflanzen und Pflanzenteile verboten, wie z.B. Bittersüßstengel und Waldmeister.


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